allgemeine geschäftsbedingungen

für die anlieferung u. die montage von möbeln

 

 

 

 

4. Transport von Möbeln

4.1  berro übernimmt den Transport des Montageguts von dem Lager des Auftraggebers zum Aufstellungsort mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts.

4.2  Der Auftraggeber ist verpflichtet, besonders transportempfindliche bewegliche Teile fachgerecht für den Transport zu sichern. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist berro nicht verpflichtet.

4.3  Im Falle der Lagerung von Möbeln durch berro gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

 

5. Preise, Zahlung

5.1  Sofern nicht ausdrücklich ein anderer Preis vereinbart ist, gelten für Transport und Montage die bei berro üblichen Stunden- und Fahrtkostensätze. Auch wenn ein Preis für die Montage vereinbart war, werden alle Arbeiten, die bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren, nach Stunden- und Materialnachweis zusätzlich berechnet. Dies gilt insbesondere für Erschwernisse, die bei Nennung der Montagekosten bei berro nicht erkennbar waren und für bauseits bedingte Wartezeiten.

5.2  Die Rechnungen von berro sind zahlbar innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.

 

6. Gewährleistung, Haftung

6.1  Soweit nicht anders vereinbart, gelten für Montagedienstleistungen die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung von handwerklichen Dienstleistungen.

6.2  Beim Transport von Möbeln und Einrichtungsgegenständen haftet berro für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Transportguts in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung am Montageort entsteht (Obhutshaftung). Die Haftung von berro wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 613,55 EUR je Kubikmeter Laderaum beschränkt, der zur Erfüllung des Transportauftrags benötigt wird.

6.3  Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet berro im übrigen für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, eine von berro abgegebene Garantie bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen derartige Schäden abzusichern. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von berro entstanden sind, sowie für Schäden ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von berro.

 

 

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1  Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt, gelten für alle von berro durchzuführenden Auslieferungen und Montagen ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von berro schriftlich bestätigt werden.

1.2  Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

1.3  Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für berro nur dann verbindlich, wenn sie von berro schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.

1.4  Soweit der Vertrag auch den Verkauf und die Lieferungen von Waren enthält, gelten insoweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kauf.

 

2. Montage

2.1  berro übernimmt die Montage und den Aufbau von Möbeln und Einrichtungsgegenständen, sowie gegebenenfalls die Befestigung und Aufhängung an Massiv-Wänden mit der verkehrsüblichen Sorgfalt. Soweit nicht anders vereinbart, ist berro nicht zur Vornahme von Dübel- oder sonstigen Installationsarbeiten, insbesondere Elektroarbeiten verpflichtet oder berechtigt. Sind Möbel oder Bauteile an einer Massivwand zu befestigen oder aufzuhängen, so ist der Auftraggeber in zumutbarem Umfang verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über Art und Verlauf der Versorgungsleitungen, die Tragfähigkeit von Wänden, sowie über weitere bauliche Besonderheiten des Aufstellungs- und Befestigungsorts zu vergewissern. Hierüber hat der Auftraggeber berro vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert zu informieren.

2.2  berro übernimmt keine Gewähr oder Haftung dafür, dass die Möbel oder Bauteile in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten tatsächlich aufgestellt, befestigt oder aufgehängt werden können. Dieses Risiko trägt allein der Auftraggeber, es sei denn berro wurde mit der Planung und dem Aufmass beauftragt und hierfür vergütet.

2.3  Ein Anschluss von Geräten an Versorgungsanschlüsse erfolgt ausschließlich an bauseitig vorhandene Anschlüsse, die in technisch einwandfreiem Zustand, frei zugänglich und in der Nähe der betreffenden Geräte sind.

 

3. Abnahme und Übergabe

Die Abnahme und Übernahme der montierten Möbel hat unmittelbar nach Beendigung der Montage zu erfolgen. Die Unterschrift des Endkunden auf dem Lieferschein ersetzt die Abnahmeerklärung des Auftraggebers. 

 

7.  Gerichtsstand, salvatorische Klausel

7.1  Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verpflichtungen der Sitz von berro. berro ist jedoch berechtigt, jedes andere gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

7.2    Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrags selbst nicht berührt. 

 

 

 

 

 

 

berro beschläge & montagen e.k.
d- 63454 hanau

 

 

 

 

 

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